Administrativmassnahmen</br></br> Als Administrativmassnahmen werden alle verwaltungsrechtlichen Massnahmen</br> und Anordnung des Strassenverkehrsamt bezeichnet, die zum Zweck haben, </br> verkehrsgefährdende Fahrzeuglenker und Schiffsführer zu bessern sowie ungeeignete</br> Fahrzeuglenker und Schiffsführer vom Verkehr fernzuhalten. Die Anordnungen</br> können ebenfalls die Überprüfung der Fahreignung sowie der Fahrtauglichkeit beinhalten oder</br> bezwecken. Administrativmassnahmen sind keine Strafen in eigentlichen Sinn; sie können nicht in eine (Geld-)Busse umgewandelt werden.
Zwei Verfahren</br></br> Eine Verkehrsregelverletzung zieht grundsätzlich zwei Verfahren nach sich.</br> Im Strafverfahren entscheidet die Strafbehörde am Begehungsort über die strafrechtliche Sanktion.</br> Dabei wird in der Regel eine Busse sowie eine Geld- und/oder Freiheitsstrafe verhängt.</br> Demgegenüber steht die Administrativbehörde des Wohnsitzkantons (Strassenverkehrsamt);</br> sie entscheidet über eine Administrativmassnahme (Verwarnung, Führerausweisentzug, Fahreignungsabklärung usw.). </br> Sowohl das Straf- als auch das Administrativverfahren sind kostenpflichtig.</br>